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Elterngeld, Kindergeld, Freibetrag: Familien werden vom Staat gefördert. Doch wer welche Leistungen erhält und unter welchen Voraussetzungen, ist vielen Vätern und Müttern gar nicht bekannt. Deshalb ist es ratsam, sich rechtzeitig zu informieren.
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die
Das Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeld-Stelle beantragt werden.
Eltern können ab der Geburt ihres Kindes bis zu 14 Monate lang Elterngeld erhalten. Diesen Zeitraum können sie frei untereinander aufteilen. Ein einzelnes Elternteil kann die Leistung für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beziehen. Alleinerziehende können volle 14 Monate lang Elterngeld in Anspruch nehmen.
Das Elterngeld beträgt bis zu 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, ohne Mutterschutzfrist. Die Höhe beläuft sich auf mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro. Familien mit mehreren Kindern erhalten noch einen Geschwister-Bonus. Mehrlingsgeburten erhöhen das Elterngeld zusätzlich.
Arbeitnehmerinnen erhalten in der Regel während der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld, das heißt normalerweise 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt ihres Kindes. In dieser Zeit zahlt die gesetzliche Krankenversicherung bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag. Der Arbeitgeber stockt dieses dann noch bis zur Höhe des Nettogehaltes auf. Arbeitnehmerinnen, die privat oder familienversichert sind, bekommen maximal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.
Kindergeld wird grundsätzlich gezahlt für
Ab diesem Jahr entfällt die Prüfung der Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder unter 25 Jahren. Eltern erhalten damit auch während der ersten Berufsausbildung ihres Kindes volles Kindergeld, unabhängig vom Hinzuverdienst des Kindes. Einschränkungen greifen erst, wenn der Nachwuchs eine zweite Ausbildung anschließt und dabei regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden jobbt.
Die Höhe des Kindergeldes ist nach der Anzahl der Kinder gestaffelt:
Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkasse bei den Agenturen für Arbeit.
Deckt das Einkommen berufstätiger Eltern den Bedarf der Kinder nicht, kann der so genannte Kinderzuschlag gewährt werden. Dieser wird für unverheiratete, im Haushalt der Eltern lebende Kinder unter 25 Jahre gewährt. Den Kinderzuschlag zahlt die Familienkasse. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Familienkasse nach den Bedingungen.
Steuerpflichtige mit Kindern sind finanziell weniger leistungsfähig als Kinderlose mit gleichem Einkommen. Deshalb gibt es verschiedene Regelungen, die zur steuerlichen Entlastung von Eltern beitragen, wie beispielsweise die Berücksichtigung von Betreuungs-Kosten, Freibeträge für Kinder oder der Entlastungs-Betrag für Alleinerziehende.
Alleinerziehende können die Betreuungs-Kosten für ihre Kinder zusätzlich zum gesetzlichen Unterhalt vom Unterhalts-Pflichtigen einfordern. Eltern, die für die Betreuungs-Kosten selbst aufkommen, können diese für Kinder bis zum 14. Lebensjahr als Sonderausgaben über die Einkommenssteuer-Erklärung geltend machen. Gleiches gilt für Arbeitgeber-Leistungen zur Unterbringung und Betreuung nichtschulpflichtiger Kinder.